Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gültig für alle Leistungen von EDV-Fix – Inhaber Waldemar Fix. Stand: Juli 2026.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen EDV-Fix – Inhaber Waldemar Fix, Burggrabenweg 1, 79276 Reute (nachfolgend „Auftragnehmer") und Verbrauchern, Unternehmern im Sinne von § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts (nachfolgend „Auftraggeber").
(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(3) Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für zukünftige Verträge mit demselben Auftraggeber, sofern auf ihre Geltung hingewiesen wurde. Gegenüber Verbrauchern gelten sie nur, wenn sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Leistungsbeschreibungen auf dieser Website und Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Eine Anfrage über Kontaktformular, E-Mail oder Telefon ist noch keine Beauftragung und begründet keinen Vertrag.
(2) Der Vertrag kommt durch eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform (z. B. E-Mail), durch beiderseitige Unterzeichnung oder – soweit rechtlich zulässig – durch den einvernehmlich vereinbarten Beginn der Leistung zustande. Maßgeblich sind das konkrete Angebot und die dazu abgegebenen Erklärungen.
(3) Bei Verträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen stellt der Auftragnehmer vor Vertragsschluss die gesetzlich erforderlichen Verbraucher- und Widerrufsinformationen sowie, soweit erforderlich, ein Muster-Widerrufsformular bereit.
(4) Vor Ablauf einer gesetzlichen Widerrufsfrist beginnt der Auftragnehmer mit einer Dienstleistung nur, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt. Ein Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständig erbrachter Dienstleistung und ein etwaiger Wertersatz richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und den hierzu vor Vertragsschluss abgegebenen Erklärungen.
(5) Vorrangige Individualabreden bleiben unberührt. Mündliche Abreden sollen zu Nachweiszwecken in Textform festgehalten werden.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Leistungsschein oder Rahmenvertrag.
(2) Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen mindestens der Textform (z. B. E-Mail). Für Zusatzaufwand durch Änderungswünsche des Auftraggebers besteht ein Anspruch auf gesonderte Vergütung.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen durch qualifizierte Subunternehmer zu erbringen. Die Verantwortlichkeit gegenüber dem Auftraggeber verbleibt beim Auftragnehmer.
(4) Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen während der üblichen Geschäftszeiten (Mo–Fr 08:00–18:00 Uhr, außer gesetzliche Feiertage in Baden-Württemberg). Abweichende Zeiten sind gesondert zu vereinbaren.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge und Ressourcen rechtzeitig und kostenlos bereit.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn von Wartungsarbeiten oder Änderungen an Produktivsystemen aktuelle Datensicherungen (Backups) vorzuhalten. Soweit eine unterlassene oder fehlerhafte Datensicherung des Auftraggebers einen Schaden mitverursacht, gelten die gesetzlichen Regeln zum Mitverschulden; die Haftungsregelungen in § 8 bleiben unberührt.
(3) Verzögerungen, die auf fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, berechtigen den Auftragnehmer zur angemessenen Verlängerung der vereinbarten Leistungszeiten. Entstehender Mehraufwand wird nach Aufwand berechnet.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Gegenüber Verbrauchern werden Preise als Endpreise inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer ausgewiesen. Gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts können Preise netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer ausgewiesen werden, sofern dies im Angebot eindeutig kenntlich gemacht ist.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Gegenüber Unternehmern betragen diese gemäß § 288 Abs. 2 BGB 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB. Das Recht zur Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt unberührt.
(4) Reisekosten für Vor-Ort-Einsätze (Fahrtkosten ab 79276 Reute nach der jeweils gültigen Kilometerpauschale der Finanzbehörden, ggf. Übernachtungskosten) werden zusätzlich berechnet, sofern vorab mitgeteilt.
(5) Gegenüber Unternehmern ist der Auftraggeber zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt ist. Gegenüber Verbrauchern bleiben gesetzliche Aufrechnungsrechte unberührt.
§ 6 Besondere Bedingungen für 3D-Druckaufträge
(1) Mit Auftragserteilung versichert der Auftraggeber, dass er der Inhaber der erforderlichen Urheberrechte, Nutzungsrechte oder sonstiger Schutzrechte an den übermittelten Dateien (STL, 3MF, STEP, etc.) ist oder eine entsprechende Lizenz besitzt, die die gewerbliche Fertigung erlaubt.
(2) Druckaufträge für Teile, die erkennbar gefährlich sind (Waffen, Waffenbestandteile, Artikel, die primär zur Schädigung von Personen geeignet sind) oder gegen geltendes Recht verstoßen, werden abgelehnt.
(3) Die Materialtoleranzen bei FDM-Drucken betragen typisch ±0,2–0,5 mm. Funktionsbauteile mit engen Passungen sind vorab abzustimmen. Optische Mängel (Schichtlinien, Stützmaterialspuren) stellen keinen Mangel dar, sofern sie den Verwendungszweck nicht beeinträchtigen.
(4) Farbabweichungen zwischen digitaler Darstellung und gedrucktem Ergebnis begründen keinen Anspruch auf Gewährleistung.
(5) 3D-Druckteile sind, sofern nicht ausdrücklich in Textform anders vereinbart, nicht für medizinische, lebens- oder sicherheitskritische Anwendungen, Lebensmittelkontakt, Elektro-Isolation, Druckbehälter, Fahrzeugzulassung oder sonstige regulierte Verwendungszwecke geprüft oder zertifiziert. Die Prüfung der Eignung für den konkreten Einsatzzweck obliegt dem Auftraggeber.
§ 6a Besondere Bedingungen für Kameraüberwachung
(1) Leistungen im Bereich Kameraüberwachung umfassen je nach Auftrag Planung, Montage, Verkabelung, Netzwerk-/NVR-Konfiguration, App-/Client-Einrichtung, Dokumentation und technische Einweisung. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
(2) Der Auftraggeber bleibt Betreiber der Kameraanlage und ist für den rechtmäßigen Betrieb verantwortlich. Dazu gehören insbesondere die Prüfung zulässiger Erfassungsbereiche, Informationspflichten, Speicherfristen, Zugriffsrechte und der Umgang mit Tonaufzeichnung.
(3) Der Auftragnehmer unterstützt bei einer datenschutzfreundlichen technischen Einrichtung, etwa durch Kamerapositionierung, Privatzonenmasken, Benutzerrechte, Speicherfristen und Deaktivierung nicht benötigter Audiofunktionen. Eine Rechtsberatung wird nicht erbracht.
(4) Öffentliche Verkehrsflächen, Nachbargrundstücke oder fremde Eingangsbereiche dürfen nur erfasst werden, wenn hierfür eine rechtmäßige Grundlage besteht. Der Auftraggeber hat erforderliche Genehmigungen, Hinweisschilder oder Abstimmungen eigenverantwortlich sicherzustellen.
(5) Cloud-Dienste, Push-Benachrichtigungen oder Fernzugriffe werden nur nach Absprache eingerichtet. Der Auftraggeber entscheidet über die Nutzung externer Dienste und akzeptiert deren jeweilige Bedingungen.
§ 7 Gewährleistung
(1) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate ab Abnahme der Leistung, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
(2) Unternehmer sind verpflichtet, Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform zu rügen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme zu rügen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
(3) Bei Mängeln steht dem Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung) in angemessener Frist zu. Schlägt die Nacherfüllung nach zwei Versuchen fehl, kann der Auftraggeber mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(4) Für selbst vorgenommene Änderungen an gelieferten Leistungen durch den Auftraggeber erlöschen die Gewährleistungsansprüche, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Mangel nicht durch die Änderung verursacht wurde.
§ 8 Haftungsbeschränkung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Haftungstatbestände, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aus übernommenen Garantien.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Gegenüber Unternehmern ist die Haftung in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Gegenüber Verbrauchern bleibt die Haftung für vorhersehbare, vertragstypische Schäden bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Vorgaben unberührt.
(3) Gegenüber Unternehmern ist eine weitergehende Haftung – insbesondere für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Betriebsunterbrechung – ausgeschlossen, soweit nicht nach Absatz 1 oder 2 oder aufgrund zwingenden Rechts gehaftet wird. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Haftungsregeln.
(4) Bei Datenverlust ist die Haftung im Rahmen der vorstehenden Absätze auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der auch bei einer dem Risiko angemessenen, regelmäßigen Datensicherung angefallen wäre. Die gesetzlichen Regeln über ein Mitverschulden des Auftraggebers bleiben unberührt.
(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten, soweit gesetzlich zulässig, auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 9 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen der anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben – auch nach Vertragsende.
(2) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung als Auftragsverarbeiter Zugang zu personenbezogenen Daten des Auftraggebers oder dessen Kunden erhält, wird ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen.
§ 10 Urheberrecht und Nutzungsrechte
(1) Alle vom Auftragnehmer erstellten Konzepte, Dokumentationen, Skripte und sonstigen Werke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung urheberrechtlich beim Auftragnehmer.
(2) Mit vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die vertragsmäßige Verwendung der beauftragten Leistung.
(3) Weitergehende Rechte (ausschließliche Rechte, Übertragungsrechte) bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
§ 11 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen
(1) Verträge über laufende Dienstleistungen (z. B. Wartungsverträge, Rahmenverträge) können von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn eine Partei trotz Abmahnung in Textform wesentliche Vertragspflichten verletzt oder der Auftraggeber mit zwei fälligen Zahlungen in Verzug ist.
(3) Kündigungen bedürfen der Textform (z. B. E-Mail), sofern im Einzelvertrag nichts Strengeres vereinbart ist.
§ 12 Höhere Gewalt
Keine Partei ist verpflichtet, Leistungen zu erbringen, wenn und soweit sie durch Ereignisse höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Pandemien, Behördenanordnungen, Stromausfall, Cyberangriffe auf die Infrastruktur Dritter etc.) daran gehindert wird. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Emmendingen (Baden-Württemberg), wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB oder eines Einzelvertrags bedürfen mindestens der Textform, sofern keine strengere gesetzliche Form vorgeschrieben ist. Vorrangige Individualabreden bleiben unberührt.