B2B-Rahmenvertrag für IT-Dienstleistungen
Für eine planbare, langfristige Zusammenarbeit bieten wir Unternehmen individuelle Rahmenverträge an. Das folgende Dokument ist ein unverbindlicher Entwurf – Leistungen, Reaktionszeiten und Konditionen werden vor Vertragsschluss individuell vereinbart.
Parteien
EDV-Fix – Inhaber Waldemar Fix
Burggrabenweg 1 · 79276 Reute
E-Mail: kontakt@edv-fix.de
Tel.: 01590 6692214
USt-IdNr.: DE437459313
[Firma / Name]
[Adresse]
[E-Mail]
[Telefon]
[USt-IdNr. falls vorhanden]
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Dieser Rahmenvertrag regelt die Grundbedingungen für IT-Dienstleistungen, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Abruf oder dauerhaft erbringt. Der konkrete Leistungsumfang wird in Leistungsscheinen (Einzelaufträgen) oder Anhängen zu diesem Vertrag schriftlich vereinbart.
Typische Leistungsbereiche umfassen:
- Betrieb und Wartung von Server-/Virtualisierungsinfrastrukturen (insbesondere Proxmox VE)
- Administration von Container-Diensten (Docker, LXC)
- Netzwerktechnik und -wartung
- Kameraüberwachungssysteme und damit verbundene Netzwerk-/Speichertechnik
- IT-Support (remote und vor Ort)
- Backup-Management und Restore-Tests
- Monitoring und Alerting
- 3D-Druckaufträge (FDM) – nach gesondertem Leistungsschein
§ 2 Laufzeit und Kündigung
- Dieser Rahmenvertrag gilt ab dem Datum der beiderseitigen Unterzeichnung auf unbestimmte Zeit.
- Er kann von beiden Parteien mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende in Textform (z. B. E-Mail) gekündigt werden, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei ihre vertraglichen Pflichten trotz Abmahnung wesentlich verletzt, oder der Auftraggeber mit der Zahlung von mehr als zwei fälligen Rechnungen in Verzug ist.
- Einzelne Leistungsscheine bleiben bis zu ihrer Erfüllung oder gesonderten Kündigung wirksam.
§ 3 Leistungsabruf und Einzelaufträge
- Konkrete Leistungen werden durch schriftliche Leistungsscheine (E-Mail genügt) abgerufen. Jeder Leistungsschein enthält: Beschreibung der Aufgabe, Umfang/Aufwand (Schätzung oder Festpreis), gewünschten Zeitrahmen.
- Der Auftragnehmer bestätigt den Leistungsschein schriftlich. Erst mit dieser Bestätigung kommt ein verbindlicher Einzelauftrag zustande.
- Dringende Aufgaben außerhalb vereinbarter Wartungsfenster werden nach Aufwand berechnet und können mit einem Eilzuschlag versehen sein (nach vorheriger Information des Auftraggebers).
§ 4 Reaktionszeiten und Verfügbarkeit
Sofern nicht anders vereinbart, gelten folgende Richt-Reaktionszeiten:
| Priorität | Definition | Reaktionszeit | Lösungszeit (Ziel) |
|---|---|---|---|
| Kritisch (P1) | Komplettausfall; kein Betrieb möglich | 2 Stunden (Werktag) | 4 Arbeitsstunden |
| Hoch (P2) | Erhebliche Beeinträchtigung; Workaround möglich | 4 Stunden (Werktag) | 1 Werktag |
| Normal (P3) | Eingeschränkte Funktion; kein akuter Ausfall | 1 Werktag | 3 Werktage |
| Niedrig (P4) | Wunsch, Verbesserung, Planung | 3 Werktage | Nach Absprache |
Servicezeit Standard: Montag–Freitag 08:00–18:00 Uhr (außer gesetzliche Feiertage Baden-Württemberg). Erweiterte Servicezeiten sind gesondert vereinbar.
§ 5 Vergütung
- Die Vergütung richtet sich nach dem jeweils vereinbarten Leistungsschein (Stundenaufwand oder Festpreis).
- Für im Rahmenvertrag enthaltene Pauschalen (z. B. monatliche Systembetreuung) gelten die im Anhang vereinbarten Beträge.
- Alle Preise verstehen sich in EUR, netto, zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen.
- Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) fällig.
- Reisekosten (ab Firmensitz Reute) werden nach tatsächlichem Aufwand (Kilometergeld nach Finanzbehörden-Pauschale + ggf. Übernachtung) berechnet, sofern Vor-Ort-Einsatz erforderlich ist.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Zugänge, Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung.
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass vor Beginn von Wartungsarbeiten oder Änderungen an Produktivsystemen aktuelle Datensicherungen vorhanden sind.
- Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis.
- Verzögerungen, die auf fehlende oder verspätete Mitwirkung zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Entstehender Mehraufwand wird gesondert berechnet.
§ 7 Datenschutz und Vertraulichkeit
- Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen der anderen Partei vertraulich zu behandeln – auch nach Vertragsende.
- Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung Zugang zu personenbezogenen Daten des Auftraggebers oder dessen Kunden erhält, wird eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen. Diese ist als Anhang Bestandteil dieses Vertrages.
- Zugangsdaten (Passwörter, SSH-Schlüssel, API-Tokens) werden ausschließlich für die vereinbarten Leistungen genutzt und sicher verwahrt. Nach Vertragsende werden alle Zugangsdaten an den Auftraggeber übergeben oder auf Anfrage gelöscht.
§ 8 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Unberührt bleiben außerdem zwingende gesetzliche Haftungstatbestände, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie die Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aus ausdrücklich übernommenen Garantien.
- Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Bei Datenverlust ist die Haftung im Rahmen der vorstehenden Regelungen auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der auch bei einer dem Risiko angemessenen, regelmäßigen Datensicherung angefallen wäre. Die gesetzlichen Regeln über ein Mitverschulden des Auftraggebers bleiben unberührt.
- Eine weitergehende Haftung – insbesondere für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Folgeschäden – ist nur ausgeschlossen, soweit nicht nach den vorstehenden Bestimmungen oder aufgrund zwingenden Rechts gehaftet wird.
§ 9 Dokumentation und Übergabe
- Der Auftragnehmer dokumentiert alle wesentlichen Änderungen, Konfigurationen und Systemzustände in einem für den Auftraggeber zugänglichen Format.
- Bei Vertragsende werden die Dokumentationen und alle kundenbezogenen Daten vollständig an den Auftraggeber übergeben.
- Eine Einarbeitungszeit für einen Nachfolger (max. 4 Stunden, einmalig) ist im Rahmen der Übergabe zu vergüteten Konditionen möglich.
§ 10 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Auftragnehmers (Emmendingen, Baden-Württemberg).
- Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen mindestens der Textform, soweit keine strengere gesetzliche Form vorgeschrieben ist. Vorrangige Individualabreden bleiben unberührt.
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Auftragnehmer:
EDV-Fix – Waldemar Fix
Reute, den ____________
Auftraggeber:
____________, den ____________
- Anhang A: Konkreter Leistungsumfang & Pauschalen
- Anhang B: Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO
- Anhang C: Service-Level-Vereinbarung (SLA) – optional